Satzung der BGE-Lobby gUG (haftungsbeschränkt)

 

§ 1 Firma, Sitz

1) Die Firma der Gesellschaft lautet:

BGE-Lobby UG (haftungsbeschränkt) – Gesellschaft zur Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens

2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

 

§ 2 Gegenstand und Zweck des Unternehmens

Zweck der Unternehmergesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dies geschieht durch die Förderung, Erforschung und Dokumentation von Veränderungen in der Gesellschaft, die eine Entkopplung von Arbeit und Einkommen, durch die Schrittweise praktische Umsetzung eines bedingungslosen Grundeinkommens (BGE), mit sich führen wird.

Ein Grundeinkommen ist (laut Definition des „Netzwerks Grundeinkommen“) ein Einkommen, das eine politische Gemeinschaft bedingungslos jedem ihrer Mitglieder gewährt. Es soll…

  • die Existenz sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen,
  • einen individuellen Rechtsanspruch darstellen sowie
  • ohne Bedürftigkeitsprüfung und
  • ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen garantiert werden.

Das Grundeinkommen stellt somit eine Form von Mindesteinkommenssicherung dar, die sich von den zur Zeit in fast allen Industrienationen existierenden Systemen der Grund- bzw. Mindest­sicherung wesentlich unterscheidet. Das Grundeinkommen wird erstens an Individuen anstelle von Haushalten gezahlt, zweitens steht es jedem Individuum unabhängig von sonstigen Einkommen zu, und drittens wird es gezahlt, ohne dass eine Arbeitsleistung, Arbeitsbereitschaft oder eine Gegenleistung verlangt wird.

Im wirtschaftlichen Umfeld soll der Frage nachgegangen werden, ob durch die Entkopplung von Arbeit und Einkommen z.B. die faire bzw. solidarische Ökonomie auf humanistischer Basis an Bedeutung zunehmen würde und wenn ja wie stark. Im privaten Bereich soll heraus gefunden werden, welche Auswirkungen die Entkopplung von Arbeit und Einkommen bzw. die existenzielle Absicherung auf die Arbeitsmoral bzw. das unternehmerische Denken und Handeln hat, wobei der Schwerpunkt hierbei auf dem einzelnen Menschen als unternehmendem Individuum liegt. Zu diesem Zweck kann jede Person, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, selbst zum Probanden in dem Forschungsprojekt werden.

Die Unternehmergesellschaft will das kollektive (Selbst-) Bewusstsein schaffen und stärken, dass alle Menschen dieser Welt ein Recht auf die Nutzung der Ressourcen unseres Heimatplaneten zur Absicherung ihrer Lebensexistenz haben und das absolut gleichberechtigt für jeden Menschen und somit völlig ungeachtet seines Alters, seines Geschlechtes, seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner sozialen Herkunft bzw. seines sozialen Standes. Dieses Ziel kann (aus unserer Sicht) in unserer heutigen modernen Gesellschaft und auf Grund der großen Bevölkerungszahl alternativ nur in Form eines bedingungslose Grundeinkommen für jeden einzelnen Menschen erreicht werden.
Die Unternehmergesellschaft wird wissenschaftliche Lehr- und Vortragsveranstaltungen sowie Ausstellungen durchführen, wissenschaftliche Werke ausarbeiten oder deren Ausarbeitung unterstützen und alle gesammelten Forschungsergebnisse sowie weitere Materialien zum Thema archivieren. Die Unternehmergesellschaft verpflichtet sich zur zeitnahen und regelmäßigen Veröffentlichung der Erkenntnisse bzw. Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt.

Im Rahmen der praktischen Umsetzung bezüglich der Generierung und (monatlichen) Auszahlung des bedingungslosen Grundeinkommens an jeden am System der Unternehmergesellschaft angemeldeten Menschen, sollen technische, organisatorische und menschliche Hürden ergründet sowie entsprechende Lösungswege ausgearbeitet und erprobt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr:

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Stammkapital, Geschäftsanteil

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2,- Euro. Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

  • Frau Frigga Wendt eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 1,00.
  • Frau Sabine Niemann eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 1,00.

Die Einlagen sind in Geld zu erbringen. Die Einlage ist sofort in voller Höhe zu erbringen.

 

§ 5 Gemeinnützigkeit

1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts. steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten, sofern sie nicht ihrerseits steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. §§ 51 ff AO sind.

5) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und im Fall einer Sacheinlagen deren gemeinen Wert zurück.

6) Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Bürgerinitiative bedingungsloses Grundeinkommen e.V. die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung zu verwenden hat.

8) Die Gesellschaft soll die steuerliche Annerkennung als gemeinnützig betreiben und nach Anerkennung die Firma entsprechend ergänzen.

 

§ 6 Vertretung der Gesellschaft

1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere ehrenamtliche Geschäftsführer.

2) Sofern nur ein Geschäftsführer bestellt ist, wird die Gesellschaft von diesem alleine vertreten.

3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

 

§ 7 Jahresabschluss

1) Die Geschäftsführung hat innerhalb der in § 264 HGB genannten Frist den Jahresabschluss aufzustellen und anschließend der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

2) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung der Jahresüberschüsse.

 

§ 8 Gesellschafterversammlung

1) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung mittels Einschreibebriefes an jeden Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

2) Gesellschafterbeschlüsse können außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasst werden, wenn keine zwingenden Formvorschriften bestehen und sämtliche Gesellschafter mit der mündlichen, telefonischen, telegrafischen oder schriftlichen Abstimmung einverstanden sind.

3) Nach Ablauf eines Jahres können Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr angefochten werden, auch wenn der Zugang der Ladung zu der betreffenden Gesellschafterversammlung von der Gesellschaft nicht nachgewiesen werden kann.

 

§ 9 Bekanntmachungen

Sämtliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

1) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung erfolgt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2) Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im übrigen. Die Gesellschafter sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Vertragsgedanken entsprechende Neuregelung zu treffen.

3) Gründungskosten, die über das Stammkapital hinausgehen, tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

Berlin, Januar 2017