Da die BGE-Lobby UG (haftungsbeschränkt) – Gesellschaft zur Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens* – (wie gesetzlich vorgeschrieben) im Handeslregister eingetragen ist, ist sie auch automatisch Mitglied der Industrie- und Handelskammer (zu Berlin) und muss einen Mindest(zwangs)beitrag von 80,- Euro pro Jahr leisten. Da uns die Industrie- und Handelskammer damit vorlebt, wie man gesetzlich verbrieft eine ganze Berufsgruppe bedingungslos finanziell und somit existenziell absichert**, haben wir uns auch sofort bei der IHK dafür schriftlich bedankt.
*) Dem wirtschaftlichen Träger des Projektes „Grundeinkommen für alle„.
**) Woher die UnternehmerInnen den Zwangsbeitrag nehmen sollen, ist der IHK dabei völlig egal.
Es wurden auch schon etliche Klagen gegen die IHK-Zwangsbeiträge geführt (z. B. [1]), leider ohne Erfolg. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ist mehr als abenteuerlich[2].
Ich würde eine neue Verfassungsklage einreichen und auf Art. 2 GG beharren. Wenn ich zwangsweise Mitglied sein MUSS, dann werde ich in meiner Freiheit eingeschränkt, weil ich keine Wahl habe und nicht austreten kann. Des Weiteren würde ich Art. 19 GG ins Spiel bringen: Grundrechte dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Und wenn in Grundrechte eingegriffen wird, dann muss auf den jeweiligen Artikel des GG verwiesen werden. Im Fall des IHKG wird dies nicht getan, somit gilt Art. 2 GG.
Interessant wäre auch, wenn ich mich zusätzlich auf Art. 4 GG berufen würde, dass die IHK Positionen vertritt, die ich nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann, z. B. Beförwortung von TTIP und Ablehnung des Verbraucherschutzes:
„Die Verhandlungen dürfen ferner nicht zu früh von wirtschaftsfremden Themen, wie z. B. von sozialen und ökologischen Belangen sowie vom Verbraucherschutz, überlagert werden.“ – IHK Bayern zu TTIP (Mai 2013)
[1] https://openjur.de/u/635760.html
[2] 1 BvR 1806/98: https://openjur.de/u/180407.html